Seit mehr als einem Jahr können Hamburger:innen überhöhte Mieten den zuständigen Ämtern digital übermitteln. Dass die Stadt diese Meldungen erst ab dem Sommer auch bearbeiten wird, sorgt für Kritik.
1614 Verdachtsfälle überhöhter Mieten wurden der Stadt Hamburg in den vergangenen anderthalb Jahren von Bürger:innen gemeldet. Aber erst zum 1. Juli wird die Stadtentwicklungsbehörde eine Taskforce gegen überhöhte Mieten einsetzen. Die dafür notwendigen sechs zusätzlichen Mitarbeiter:innen werden derzeit ausgewählt. Das geht aus den Antworten des Senats auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion hervor.
„Während die Betroffenen Monat für Monat zu viel Miete zahlen, bewegt der Senat sich in Zeitlupe“, beklagt Heike Sudmann, wohnungspolitische Sprecherin der Linksfraktion. Ihre Fraktion hatte Ende 2024 eine Mietwucher-App eingeführt und die Meldungen den zuständigen Bezirksämtern übermittelt. Der offizielle Mietmelder der Stadt startete dann im Februar 2025. Über beide Wege wurde den Ämtern bislang mehr als 1600-mal ein Verdacht auf überhöhte Mieten gemeldet, die diese eigentlich prüfen sollten. Von einem wichtigen „Schritt für mehr Schutz von Mieterinnen und Mietern“ sprach daher auch Stadtentwicklungssenatorin Karen Pein bei der Einführung.
Bis heute wurde allerdings noch kein einziger Verdachtsfall von den Bezirksämtern überprüft. Erst jetzt soll dies innerhalb einer dreijährigen Pilotphase in der Stadtentwicklungsbehörde erfolgen. Anschließend sollen die Fälle wieder von den Bezirksämtern bearbeitet werden. „Diese Verschleppungstaktik schadet den betroffenen Mieter:innen und stärkt nur die Mietenmafia“, sagt Sudmann.
Betroffene, die jetzt eine überhöhte Miete melden, können immerhin davon ausgehen, dass ihr Anliegen zeitnah bearbeitet wird. Dazu sollte man die eigene Mietzahlung mit dem Mietenspiegel in Hamburg abgleichen. Liegt die Miete mehr als 20 Prozent über dem Mietenspiegel, könnte es sich um eine unrechtmäßig teure Miete handeln.
Eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt, kann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 WiStrG (Wirtschaftsstrafgesetz) darstellen. Wenn die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt, ist zu prüfen, ob ein strafbarer Mietwucher im Sinne des § 291 StGB (Strafgesetzbuch) vorliegt.
