Bundessozialgericht : Geldgeschenke sind kein Einkommen

Das Arbeitsamt  in Leipzig kürzte die Hartz-IV-Leistung einer Familie, weil die drei Kindern von ihrer Grossmutter Geld zu Weihnachten bekamen. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit lenkte die Behörde nun ein: Die Enkel bekommen Omas Geschenk zurück.

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Mit fast fünf Jahren Verspätung dürfen sich drei Geschwister mitten im Sommer über ein Weihnachtsgeschenk freuen. Die Kindern einer Hartz-IV-Empfängerin bekamen zwischen September 2006 und Januar 2007 von ihrer Großmutter insgesamt 570 Euro zu Geburtstagen und zu Weihnachten geschenkt. Das Arbeitsamt in Leipzig kürzte daraufhin die Hartz-IV-Leistungen der Familie. Die Mutter der Kinder zog deswegen vor Gericht und klagte bis zur höchsten Instanz. Während der Verhandlung vor dem Bundessozialgericht Kassel lenkte das Jobcenter Leipzig ein und nahm die Kürzung zurück.

Dabei hatte das Jobcenter eigentlich zu Recht die Leistungen gekürzt. Erst seit der jüngsten Hartz-IV-Reform im April 2011 gelten kleine Geldgeschenke nicht mehr als auf Sozialeistungen anrechenbares Einkommen. Doch das Gericht wies während der Verhandlung darauf hin, dass das Amt formale Fehler begangen habe. Schließlich hob das Amt darauf den Kürzungsbescheid auf und gab den Kindern Omas Geldgeschenke zurück.

Der vorsitzende Richter hatte auch festgestellt, dass die Großmutter ihren Enkeln das Geld zur freien Verfügung überlassen hatte – sie sollten sich damit Wünsche erfüllen, die sie sich die Familie vom Hartz-IV-Regelsatz nicht leisten kann. Somit seien die Geldgeschenke nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse gedacht und darum auch nicht als Einkommen anrechenbar. Laut der jüngsten Gesetztesänderung gelten Geldgeschenke, die sich „im üblichen Rahmen bewegen“ jetzt nicht mehr als Einkommen. Da im Gesetzt aber keine Betragsgrenze festgelegt ist, müssen Kinder, deren Eltern Hartz IV beziehen, womöglich auch in Zukunft vor Gericht um Omas Geschenke bangen.

Text: Adrian Soller
Foto: Lilo Kapp/pixelio.de