Hilfeempfänger dürfen wohnen, wo sie wollen

Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen ihren Wohnort frei wählen. Die Kosten der Unterkunft müssen vom zuständigen Jobcenter übernommen werden, soweit sie angemessen sind – auch wenn der Umzug  nicht „notwendig“ war. Das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 60/09 R)

Sozialgericht-313

Geklagt hatte ein Hilfeempfänger, der aus Bayern nach Berlin gezogen war. Weil der Mann nicht wegen eines Jobs oder aus sozialen Gründen umgezogen war, wollte ihm die  Arge in der Hauptstadt nur Miete in der Höhe zahlen, die er auch in Bayern benötigt hatte (193 Euro warm). Die Berliner Wohnung, die der Kläger bezog, kostete aber 309 Euro warm. Weil diese Miete den in Berlin angemessenen Wohnkosten entsprach, entschieden die obersten Sozialrichter, dass die Kosten vollständig übernommen werden müssen.

Der Grundsatz, dass die Jobcenter Mehrkosten für Unterkunft und Heizung nicht tragen müssen, wenn der Umzug nicht zwingend erforderlich erscheind, gelte nicht bei einem Ortswechsel über die kommunalen Grenzen hinaus.

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