Hilfeempfänger dürfen wohnen, wo sie wollen

Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen ihren Wohnort frei wählen. Die Kosten der Unterkunft müssen vom zuständigen Jobcenter übernommen werden, soweit sie angemessen sind – auch wenn der Umzug  nicht „notwendig“ war. Das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 60/09 R)