Bundesverfassungsgericht : Hartz-IV-Sanktionen verstoßen teilweise gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Symbolbild). Foto: Actionpress / Eva Z. Genthe

Paukenschlag in Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Leistungskürzungen für Hartz-IV-Empfänger von mehr als 30 Prozent gegen das Grundgesetz verstoßen. Möglich sind nach dem Sozialgesetz Sanktionen von bis zu 100 Prozent.

Hinz&Kunzt Randnotizen

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Fast 15 Jahre lang konnten Jobcenter Hartz-IV-Empfängern die Leistungen kürzen, etwa wenn diese Jobangebote abgelehnt haben. Im Extremfall sehen die Hartz-IV-Gesetze, die von der damaligen rot-grünen Bundesregierung eingeführt wurden, Kürzungen von bis zu 100 Prozent vor. Dann erhält ein Hilfebedürftiger gar keine Leistungen mehr – auch nicht für Miete, Heizung oder Kranken- und Sozialversicherung.

Das ist verfassungswidrig, entschieden nun am Dienstag die Richter am Karlsruher Bundesverfassungsgericht. Zwar seien Sanktionen grundsätzlich möglich, allerdings gelten wegen der „außerordentlichen Belastung“ für die Betroffenen „strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit“, heißt es vom Bundesverfassungsgericht. Folglich sind Kürzungen bis zu 30 Prozent noch erlaubt. Die Leistungen um 60 oder gar 100 Prozent zu kürzen, wie es nach wiederholten Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht üblich ist, verstößt allerdings gegen das Grundgesetz.

Mit dieser Entscheidung geht das Gericht über die Erwartungen von Experten hinaus. Gerechnet worden war im Vorfeld damit, dass die Richter die Kürzung von Mietkosten und Sonderregeln für Unter-25-Jährige verbieten würden. Doch sie urteilten grundlegender: Jede Sanktion ist nach dem Richterspruch unzumutbar, wenn sie wie im Sozialgesetz vorgesehen drei Monate lang dauert – unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger sich in der Zwischenzeit einsichtig gezeigt hat. Auch müssen die Jobcenter künftig im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung „Ausnahmesituationen Rechnung tragen“ und „besondere Härten“ bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigen, so das Gericht.

Hartz IV
„Sanktionen greifen immer in das Existenzminimum ein“
Dass Hartz-IV-Sanktionen nur zum Teil mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat im November das Bundesverfassungsgericht entschieden. "Sanktionsfrei"-Sprecherin Helena Steinhaus erklärt, warum sie sich nur mit einer vollständigen Abschaffung der Sanktionen zufrieden geben hätte.

Sozialverbände begrüßen das Karlsruher Urteil. Die Diakonie spricht von einem „wichtigen Schritt in Richtung sanktionsfreie Existenzsicherung“. Diakonie-Vorstand Maria Loheide sagt, der Gesetzgeber müsse nun mehr tun, als nur die Mindestanforderungen des Verfassungsgerichts umzusetzen. Sie spricht sich für die komplette Abschaffung der Sanktionen aus: „Existenzsicherung und Kürzungen am Minimum sind ein offener Widerspruch. Dieser Knoten muss endlich aufgelöst werden“, sagt Loheide.

„Wohnungsverluste durch Sanktionen gehören jetzt glücklicherweise der Vergangenheit an.“– Stephan Karrenbauer, Hinz&Kunzt

„Was für ein toller Tag“, freut sich auch Stephan Karrenbauer, Sozialarbeiter bei Hinz&Kunzt, über das Urteil. Gleichwohl kritisiert er, dass es fast 15 Jahre gedauert hat, bis die Sanktionspraxis beschränkt wurde: „Für viele, die ihre Wohnung durch eine Sanktion verloren haben, kommt die Entscheidung zu spät“, sagt Karrenbauer. „Aber Wohnungsverluste durch Sanktionen gehören jetzt glücklicherweise der Vergangenheit an.“

Autor:in
Benjamin Laufer
Benjamin Laufer
Seit 2012 bei Hinz&Kunzt. Redakteur und CvD Digitales.

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