Corona : Wie Arbeitgeber*innen jetzt EU-Beschäftigte ausnutzen

Mai-Ausgabe
Marta G.s Chef will sie wegen Corona nicht weiterbeschäftigen. Anspruch auf Lohn hat die Küchenhilfe trotzdem. Illustration: Esther Czaya

Beschäftigte aus anderen EU-Staaten verlieren in diesen Tagen besonders schnell ihren Job. Die Servicestelle Arbeitnehmerfreizügigkeit bietet Hilfe. Drei Beispiele.

Hinz&Kunzt Randnotizen

Freitags informieren wir per Mail über die Nachrichten der Woche:

Dreister Versuch

Mitte März erhält Marta G. (Name geändert) eine unerfreuliche Mail. Ihr Arbeitgeber, eine Hotelkette, kündigt an, seine Häuser umgehend zu schließen. Die 40-jährige Tschechin, die nur wenige Worte Deutsch spricht, ist erst kürzlich nach Hamburg gekommen, wegen der besseren Jobchancen. Seitdem arbeitet sie als Küchenhilfe. Laut ihres Vertrags ist sie als „studentische Hilfskraft“ an­gestellt. Und für die besteht, so der Hotelmanager, nicht mal Hoffnung auf Kurzarbeitergeld. „Studenten: eure Schichten werden ab dem 19.3. entfallen“, heißt es in der Mail, die Hinz&Kunzt vorliegt.

„Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied zwischen Studenten und Nichtstudenten“, sagt Rüdiger Winter von der Hamburger Servicestelle Arbeitnehmerfreizügigkeit, an die sich Marta G. hilfesuchend gewandt hat. Das bedeutet: Der Angestellten steht weiterhin Lohn zu. Ein Anwalt wird ihre Rechte nun einfordern. Es gibt einiges zu klären: Laut Vertrag arbeitet Marta G. höchstens 20 Stunden die Woche. Tatsächlich waren es im Schnitt jedoch rund 150 Stunden pro Monat – ein Vollzeitjob also. Und: Als die Tschechin nachfragt, was mit ihrer Krankenversicherung sei, lautet die Antwort: „Sollten wir länger als April keine Arbeit haben, musst du dich bei deiner Krankenkasse melden.“ Ein dreister Versuch, sagt Winter: „Das Arbeits­verhältnis besteht ja weiterhin.“

Im Zweifel Rat suchen!

Laut Gesetz bedarf eine Kündigung eines rechtlich anerkannten Grundes. Eine Virusepidemie an sich ist kein solcher Grund, die Auswirkungen einer schwachen Konjunktur infolge der Pandemie können es allerdings sein. Jedoch müssen Arbeitgeber*innen belegen können, dass es keine andere Möglichkeit gab. Schwieriger ist die Rechtslage für Menschen, die in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeiter*innen beschäftigt sind: Hier gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, weshalb eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung ohne Angabe eines Grundes möglich ist. Mehr Infos und Tipps: www.dgb.de

Die Servicestelle berät in vielen Sprachen. Mehr Infos und Kontaktmöglichkeiten: www.huklink.de/servicestelle

Arbeiter zweiter Klasse?

Von dem Brief, der an seine Heimatanschrift in Polen unterwegs ist, erfährt Pjotr K. (Name geändert) nur zufällig. Er fragt nach – und bekommt ein weiteres Schreiben ausgehändigt. „Werte polnische Mitarbeiter, aufgrund der aktuellen Situation mussten wir Ihnen die Kündigung aussprechen“, heißt es darin. Und weiter: „Wir möchten Ihnen noch einmal versichern, dass nach Entschärfung der Einschränkungen bezüglich der Corona-Krise Ihr Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.“ K. verlegt für eine deutsche Firma Glasfaserkabel im Hamburger Umland – so wie bis zu 20 weitere Polen. Viele sind seit Jahren angestellt – und dementsprechend geschockt. Das Vorgehen der Firma wirft Fragen auf, berichtet Rüdiger Winter, zumal deutsche Kollegen angeblich weiterhin auf den Baustellen arbeiten: „Liegt hier Diskriminierung vor? Und wurde überhaupt Kurzarbeitergeld beantragt?“ Abgesehen davon: „Man kann nicht wegen Corona kündigen!“ (siehe Infokasten). Eine Klage vor dem Arbeitsgericht habe deshalb in jedem Fall Aussicht auf Erfolg. Ob die Betroffenen der Empfehlung folgen, ist ungewiss: „Manche haben Angst. Sie hoffen, dass sie nach der Pandemie wieder bei der Firma arbeiten können.“

Kosmetikerin in Not

Irena S. (Name geändert) hatte sich so gefreut: Am 1. April sollte es losgehen mit ihrem neuen Job in einem kleinen Hamburger Kosmetikstudio – doch dann kam Corona. „Wenn wir keine Kunden haben, kann ich Sie auch nicht bezahlen!“, sagte die Chefin. Und weil Irena S. ihre alte Stelle selbst gekündigt hat, bekommt sie erst mal auch kein Arbeitslosengeld. Bald wird den Berater*innen von der Servicestelle klar: Nicht nur die Kosmetikerin, auch ihre neue Arbeitgeberin hat Informationsbedarf. „Die war total panisch. Dass sie bis zu 11.500 Euro Unterstützung beim Staat beantragen kann, um die Löhne weiterzahlen zu können, wusste sie nicht“, berichtet Winter. Ob die Studiobetreiberin Irena S. kündigen muss, war bei Redaktionsschluss ungewiss. Der bliebe im schlechtesten Fall noch Arbeitslosengeld.

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Artikel aus der Ausgabe:

Ich leb jetzt im Hotel

Unsere Mai-Ausgabe erscheint nur online. Die Themen: Zu Besuch bei Obdachlosen im Hotel, im Gespräch mit einer Überlebenden des KZ Neuengamme, Hamburgs Verfassungsschutzpräsidentin im Interview über Grundrechtseinschränkungen wegen Corona.

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Autor:in
Ulrich Jonas
Ulrich Jonas
Ulrich Jonas schreibt seit vielen Jahren für Hinz&Kunzt - seit 2022 als angestellter Redakteur.

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