Alkoholverbot : Obdachlosen droht laut Senat kein Bußgeld

Ab dem 16. Dezember ist der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum in Hamburg verboten. Foto: Actionpress / United Archives / McPHOTO / Christian Ohde

Der Hamburger Senat hat weitreichende Einschränkungen für das öffentliche Leben zur Pandemie-Bekämpfung beschlossen. Die Innenbehörde will Verstöße gegen das Alkoholverbot durch Obdachlose aber nicht bestrafen.

Hinz&Kunzt Randnotizen

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Ab Mittwoch ist in Hamburg die Schulpflicht aufgehoben, der Einzelhandel muss weitgehend schließen. Außerdem ist der Verzehr von alkoholischen Getränken „auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen“ laut Senatsverordnung bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Eine Einschränkung, an die sich alkoholkranke Obdachlose kaum halten werden. Hinz&Kunzt hat deswegen beim Senat nachgefragt. Die Antwort lautet: Menschen, die auf der Straße leben, laufen nicht Gefahr, wegen Alkoholkonsum ein Bußgeld zahlen zu müssen. Zwar gibt es für sie keine konkrete Ausnahmegenehmigung in der Verordnung. Es gelte aber das „Prinzip Augenmaß“, teilt die Innenbehörde mit. Bei Obdachlosen, die gemeinsam Platte machen, werde man „darüber hinwegschauen“.

Schon in der Vergangenheit hatte die Stadt festgelegt, dass Obdachlose, die gemeinsam Platte machen, als ein gemeinsamer Haushalt betrachtet werden und deswegen die Abstandsregeln für diesen geschlossenen, engen Kreis nicht zählen.

Artikel geändert am 15. Dezember: In der vorhergehenden Version fand sich noch der Satz: „Man werde die Gruppe der Obdachlosen bei der Verordnung gesondert betrachten, teilt ein Sprecher der Sozialbehörde gegenüber Hinz&Kunzt mit.“ Die jetzt vorliegende Verordnung beinhaltet allerdings keine gesonderte Regelung für alkoholkranke Obdachlose.

Autor:in
Jonas Füllner
Jonas Füllner
Studium der Germanistik und Sozialwissenschaft an der Universität Hamburg. Seit 2013 bei Hinz&Kunzt - erst als Volontär und inzwischen als angestellter Redakteur.