Bundessozialgericht : Aktuelle Urteile zu Hartz IV

Alleinlebende Hilfeempfänger haben Anspruch auf eine bis zu 50-Quadratmeter-große Wohnung. Das bestätigte das Bundessozialgericht. In einem anderen Urteil entschied das Gericht: Eine Münzsammlung gilt als anrechenbares Vermögen.

50 Quadratmeter stehen Alleinlebendem zu

Auch alleinlebende Hartz-IV-Empfänger in Nordrhein-Westfalen haben ab sofort einen Anspruch auf eine Wohnung bis 50 Quadratmeter Größe. Das entschied das Bundessozialgericht. In letzter Instanz bestätigen die Richter damit eine Verwaltungsrichtlinie aus dem Jahr 2010, nachdem eine Wohnungsgröße von 50 Quadratmeter (davor: 45 Quadratmeter) angemessen ist. Für Hartz-IV-Empfänger in NRW bedeutet das voraussichtlich eine Erhöhung der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und Nebenkosten).

In Hamburg und den meisten anderen Bundesländern gilt bereits die Wohnungsgröße von 50 Quadratmeter für Alleinstehende. Wichtiger als die Größe sind aber die Kosten: Ist die Wohnung größer wird sie vom Jobcenter bewilligt, solange die Miete innerhalb der behördlich festgelegten Grenzen liegt. In Hamburg liegt diese Grenze bei 327,00 Euro Kaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt.

Münzsammlung muss auch mit Wertverlust verkauft werden

Bevor Erwerbslose Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben, müssen sie ihre wertvolle Briefmarken- oder Münzsammlung verkaufen. Das entschied das Bundessozialgericht Kassel. Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitsloser Hannoveraner geklagt, weil das Jobcenter ihm seine Münzsammlung als Vermögen in Höhe von rund 21.000 Euro angerechnet hatte. Er hatte demnach keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, sollte seine Sammlung zunächst zu Geld machen. Das wollte der Kläger nicht und argumentierte, er könne aktuell seine Münzen nur mit großem Wertverlust (35 bis 40 Prozent) veräußern. Das Bundessozialgericht wies die Klage zurück. Die Münzsammlung gilt demnach als anrechenbares Vermögen wie grundsätzlich alles, was Hilfeempfänger besitzen. Vom anrechenbaren Vermögen ausgenommen sind zum Beispiel Hausrat, ein Pkw (im Wert bis zu 7500 Euro) oder Vermögen der Riester-Rente.

Text: BEB
Foto: Florentine/pixelio.de