Trotz Behördenfehler : Student muss Geld zurückgeben

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden: Auch bei einer fälschlicherweise getätigten Auszahlung durch die Behörde müssen Hilfeleistungen durch den Empfänger zurückgezahlt werden. Ein Student muss über 1000 Euro an die Behörde überweisen.

Wer fälschlicherweise Hilfeleistungen erhält, muss diese zurückzahlen. Das Jobcenter empfiehlt daher den Gang zum Sachbearbeiter. Foto: Action Press/Langbehn.

Wer Hilfeleistungen erhält, die ihm nicht zustehen, muss diese zurückzahlen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden und damit ein Urteil vom 4. Oktober 2012 für rechtskräftig erklärt. Geklagt hatte ein 20-jähriger Hartz-IV-Bezieher aus Sachsen-Anhalt, der mit seinem Antritt zum Studium seinen Leistungsanspruch verloren hatte. Die Aufnahme zum Studium hatte er ordnungsgemäß der Behörde mitgeteilt. Trotzdem erhielt er weiterhin monatelang Zahlungen, obwohl er mehrfach telefonisch auf diesen Fehler hinwies. Als die Behörde schließlich die gezahlten 1035 Euro zurückforderte, verweigerte der Student die Rückzahlung und reichte eine Klage ein. Ohne Erfolg: Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt begründete seine Entscheidung damit, dass dem Studenten die Gelder nicht zugestanden hätten und er dies hätte wissen müssen.

„Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlassens aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.“ Das bedeutet: Selbst wenn, wie in diesem Fall, der Fehler eindeutig bei der Behörde liegt, dürfen bezahlte Hilfen nicht einbehalten werden. Auch Monate später können die Gelder noch zurückgefordert werden. Das Jobcenter Hamburg empfiehlt die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter zu klären oder sich schriftlich zu melden. Auf keinen Fall sollten die zu Unrecht erhaltenen Leistungen ausgeben werden. Für eine selbstständige Rückzahlung des Betrags ist die Angabe eines Kassenzeichens notwendig, um die Überweisung sicher zuordnen zu können. (Az.: L 5 AS 18/09)

Text: JOF