Urteil gegen Asylbewerberin : Weniger als das Minimum

Asylbewerbern dürfen die Hilfezahlungen gekürzt werden, obwohl ihnen lediglich 354 Euro im Monat zur Verfügung stehen – so ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Hamburg. Dabei hatte erst 2012 das Bundesverfassungsgericht diese Summe als Existenzminimum festgesetzt.

Urteil
Am 2. Oktober urteilte das Landessozialgericht über eine Asylbewerberin in Hamburg: Ihre Hilfeleistungen werden um 40,90 Euro gekürzt.

Das Landessozialgericht Hamburg hält Leistungskürzungen für Asylbewerber für rechtens: In dem konkreten Fall ging es um eine Frau ohne Pass- oder Passersatzpapiere. Wer keine gültigen Papiere besitzt, kann nicht abgeschoben werden. Bis zur Klärung der Herkunft erhält man eine Duldung und hat in Hamburg Anspruch auf finanzielle Hilfen. Der Betroffenen wurde nun zum Verhängnis, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderung rund drei Jahre geweigert habe soll, an der Beschaffung der Papiere mitzuwirken. Mit seinem Urteil bestätigt das Landessozialgericht die Kürzung ihrer Unterhaltsleistungen von monatlich 354 Euro um 40,90 Euro.

Die Vereinbarkeit dieser Kürzung mit der Verfassung ist allerdings strittig. Das räumt sogar das Sozialgericht in seiner Mitteilung ein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr (Az.: 1 BvL 10/10) die damaligen Geldleistungen als unzureichend erklärt und die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vom Gesetzgeber eingefordert. Dieser Betrag wurde auf 354 Euro festgesetzt. Er orientiert sich an dem Hartz-IV-Regelsatz, liegt allerdings deutlich unter dieser Summe. „Wir kritisieren Leistungskürzungen für Asylbewerber“, so Anne Harms vom Fluchtpunkt, der kirchlichen Hilfsstelle für Flüchtlinge. „Ein Minimum kann man nicht weiter reduzieren.“ Harms berichtet im Gespräch mit Hinz&Kunzt, dass auch Asylbewerber, die sich aktiv um Papiere bemühen, häufig durch die Verwaltung vor Probleme gestellt werden.

Die Entscheidung resultiere aus dem Verhalten der Asylbewerberin hält das Landessozialgerichtes Hamburg dagegen. Die Kürzung sei zulässig, da das Maß des Unerlässlichen gewahrt bleibe. (Az.: L 4 AY 5/13 B ER)

Text: JOF
Foto: Action Press / Lex van Lieshout