„Unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Wege durch gewerbsmäßiges, organisiertes Betteln“

Im Wortlaut: Pressemitteilung des Bezirksamtes Hamburg Mitte

(aus Hinz&Kunzt 160/Juni 2006)

Nach den Ermittlungen des Bezirksamtes Hamburg-Mitte ist eine organisierte Gruppe von insgesamt 12 Personen aus der Republik Bulgarien eingereist mit dem Ziel, in Hamburg dem Betteln nachzugehen. Das Betteln erfolgt, indem Gruppenmitglieder, teilweise auf öffentlichen Wegen sitzend oder liegend, Passanten unter Zurschaustellung ihrer Handikaps um Spenden angehen.

Die organisierte Vorgehensweise lässt sich neben anderen Indizien aus folgenden Umständen schließen: Transport und Zuweisung der konkreten Bettelplätze durch Dritte, Abgabe von Bettelerlösen in regelmäßigen Zeitabständen an „Hintermänner“, gemeinsame Unterbringung in Hotels.

In dieser organisierten Form dient das Betteln der planmäßigen Einnahme- und Gewinnerzielung des gesamten Organisationsgefüges. Eine so organisierte gewerbliche Tätigkeit geht über den Gemeingebrauch öffentlicher Wege hinaus und stellt eine Sondernutzung gemäß § 19, Abs. 1, Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) dar, die der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde (hier Bezirksamt Hamburg-Mitte) bedarf.

Ein Verhalten, durch das eine Gruppe stark körperbehinderte Menschen den Passanten öffentlicher Wege zur Schau stellt, widerspricht der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde. Die Behinderten werden durch die Art der Präsentation ihrer Behinderung zu einem bemitleidenswerten Objekt herabgewürdigt. Ihre, durch die Behinderung bestehende Abhängigkeit von ihren „Hintermännern“ wird zu gewerblichen Zwecken ausgenutzt. Dies kann nicht geduldet werden. In Ausübung ihres Ermessens unter Abwägung der Interessen der Behinderten und der Gruppe hat die Wegeaufsichtsbehörde deshalb ab sofort untersagt, auf den öffentlichen Wegen im Bezirk Hamburg-Mitte gewerbsmäßig organisiert zu betteln.

Die entsprechenden Untersagungsverfügungen wurden den betroffenen Personen mit dem heutigen Tage zugestellt.

Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinweis: Die Nichtbeachtung dieser Untersagung kann die Sicherstellung der „Einnahmen“ zur Folge haben. Auch eine unerlaubte Sondernutzung ist gebührenpflichtig (§ 19 Abs. 3 HWG). Zur Sicherung der Beitreibung einer solchen Forderung können deshalb Geld und Wertgegenstände gepfändet und in Verwahrung genommen werden.

Das Bezirksamt hofft jedoch, von diesen Maßnahmen absehen zu können und hofft, dass die Betroffenen dieses unzulässige Betteln unterlassen.

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